Reicht die GKV - oder ist eine Krankenzusatzversicherung notwendig ???
Psychotherapeutische Behandlungen gehören zum allgemeinen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) - vorausgesetzt, es wurde eine psychische Störung mit Krankheitswert festgestellt (Diagnose nach ICD-10 oder DSM III).
Hierzu zählen Ängste, Borderline-Syndrom, Burn-out Syndrom, Depressionen, Essstörungen, Neurosen, Psychosen, Psychosomatische Beschwerden und Therapie von Traumen.
Zu den anerkannten Therapien gehören die analytische Psychotherapie, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die Verhaltenstherapie. Andere Methoden, die ebenfalls wirksam und erfolgversprechend sind,
aber nicht wissenschaftlich bewiesen, werden von der GKV nicht anerkannt und somit auch nicht erstattet. Weitere Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist die kassenärztliche Zulassung des Therapeuten
und dass vorher ein Antrag auf Kostenübernahme bewilligt wurde.
Obwohl die spychischen Belastungen am Arbeitsplatz zu steigenden Erkrankungszahlen geführt haben und es in sehr vielen Regionen zu langen Wartezeiten (mehr als 3 Wochen) kommt, sollte die Zahl
der kassenärztlich zugelassenen Psychotherapie-Praxen durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz um bundesweit 2.000 verringert werden. Durch die Intervention der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) konnte dies abgewendet werden.
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Der Online-Vergleich liefert eine übersichtliche Tabelle mit folgenden Informationen:
Unternehmensbewertung
Heilpraktiker
Gesamt-Erstatungssatz inkl. GKV
ambulante Leistungen
Psychotherapie Sehhilfen Hilfsmittel Vorsorgeuntersuchungen
Zahnersatz
Gesamt-Erstatungssatz inkl. GKV anfängl. Leistungseinschränkung Zahnprophylaxe
Krankenhaus
gesetzliche Zuzahlungen Vor- und Nach-Untersuchungen Unterbringung (1- oder 2-Bettzimmer) freie Arztwahl (Chefarzt) Erstattung auch über GOÄ ambulante OP's
Auslandsschutz
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